Unsere Angebote

angebote

   Alle angegebenen Preise sind Endpreise, die keine Umsatzsteuer enthalten
  (Umsatzsteuerfreie Leistungen gem. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. g UStG).

.


Das Bundesministerium für Gesundheit gibt Auskunft über die aktuellen Leistungen und Gesetzesänderungen welche Sie unter bundesgesundheitsministerium nachlesen können. Einen kleinen Ausschnitt haben wir für Sie als Information in Kopie eingefügt.

Maßnahmen des PNG zur Finanzierung der Pflegeversicherung

Im PNG ist eine SGB XI-Beitragssatzanhebung um 0,1 Beitragssatzpunkte zum 1. Januar 2013 vorgesehen. Mit ihr können die vorgesehenen Leistungsverbesserungen bis Ende 2015 finanziert werden.

Demenz

Mehr Leistungen durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz für demenziell erkrankte Menschen

Höhere Leistungen in den Pflegestufen für Demenzkranke

In der sog. Stufe 0 erhalten Demenzkranke neben den heute schon beziehbaren 100 bzw. 200 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den Pflegestufen 1 und 2 wird der bisherige Betrag aufgestockt.

• Menschen ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) erhalten monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro.

• Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten ein um 70 Euro höheres Pflegegeld von 305 Euro und um 215 Euro höhere Pflegesachleistungen bis zu 665 Euro.

• Pflegebedürftige in Pflegestufe II erhalten ein um 85 Euro höheres Pflegegeld von 525 Euro und um 150 Euro höhere Pflegesachleistungen von bis zu 1 250 Euro.

Differenzierte Definition der Pflegebedürftigkeit

Durch eine neue, differenziertere Definition der Pflegebedürftigkeit und deren Umsetzung in einem neuen Begutachtungsverfahren sollen die Voraussetzungen für eine zielgerichtete Pflege der von Demenz betroffenen Menschen weiter verbessert werden. Der Erhalt der Selbständigkeit steht dabei im Mittelpunkt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der Einrichtung des Expertenbeirats zur Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs einen wichtigen Schritt zur Umsetzbarkeit eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs getan. Nach derzeitigem Stand wird der Expertenbeirat in 2013 seinen Bericht vorlegen.

Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige erhalten durch das PNG leichter die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen. Nehmen sie eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch, wird das Pflegegeld künftig zur Hälfte weitergezahlt. Auch in der Krankenversicherung sollen bei anstehenden Rehabilitationsmaßnahmen die besonderen Belange von pflegenden Angehörigen entsprechend ihrer Bedürfnisse berücksichtig werden.